Gesunde Tiere sind
glückliche Tiere

AGB der Tierklinik Gessertshausen

Anwendbarkeit

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinik und deren Mitarbeitern als Auftragnehmer (AN) einerseits und dem Auftraggeber (AG) andererseits.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für den AG Vertragsbestandteil, wenn der Praxisinhaber bei Vertragsschluss den Halter ausdrücklich darauf hinweist oder wenn der AG durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses oder auf der offiziellen Homepage auf sie hinweist.
1.3. Die Klinik verschafft dem AG die Möglichkeit in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

Rechte und Pflichten des AN

2.1. Der zuständige Tierarzt der Klinik behandelt das Tier nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst.
2.2. Der zuständige Tierarzt der Klinik ist berechtigt, die aus tierärztlicher Sicht erforderlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Operationen oder sofortige Tötung des Tieres ohne ausdrückliche Genehmigung des Besitzers oder Eigentümers nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. Der Maßstab für das pflichtgemäße Ermessen ergibt sich aus §2, Absatz 1.
2.3. Eine Gewähr für das Gelingen einer Operation oder für eine erfolgreiche Behandlung wird nicht übernommen. Insbesondere ausgeschlossen sind Ansprüche auf Nachbesserung, Wiederholung einer Operation, Minderung des Honorars und Schadenersatz, letzteres auch im Hinblick auf etwaige Folgeschäden. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern richten sich nach dem Dienstvertragsrecht des BGB.
2.4. In der Obhut der Tierklinik wird das Tier artgerecht gehalten. Insbesondere sorgt die Klinik für ordnungsgemäße Aufstallung, Futter und gegebenenfalls Bewegung.
2.5. Bei Nichtabholung zur festgesetzten Zeit erklärt sich der AG mit der Rückbeförderung durch die Klinik einverstanden. Der An- und Abtransport wird nur auf Gefahr und Kosten des AG ausgeführt.

Vereinbarung, Leistungsumfang und Kosten der Behandlung

3.1. Einlieferung zur ambulanten oder stationären Untersuchung / Behandlung
a. Die reguläre Aufnahme erfolgt wochentags von 8.00 – 18.00 Uhr. Darüber hinaus kann die Aufnahme in Notfällen zu jeder Tages- und Nachtzeit als Notaufnahme erfolgen.
b. Hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass wir bei Erstvorstellung des Tieres personenbezogene Angaben des AG für unsere Kundenkartei aufnehmen müssen und diese in unserer Datenbank abspeichern.
c. Auf der Basis des seitens des AG mitgeteilten und im Aufnahmeschein vermerkten Einlieferungsgrunds zum Einlieferungszeitpunkt erfolgt die Untersuchung / Behandlung des aufzunehmenden Tieres ambulant oder im Rahmen einer stationären Aufnahme. Im ambulanten Bereich der Fahrpraxis erfolgt die Untersuchung / Behandlung ebenfalls auf der Grundlage des seitens des AG mitgeteilten Grundes zur Auftragserteilung. Dem AG ist bekannt und bewusst, dass sich die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme auch im Verlaufe einer jeden ambulanten Untersuchung / Behandlung ergeben bzw. zeigen kann.
d. Die Klinik ist berechtigt, das aufgenommene Tier, sofern dies aus veterinärmedizinischen (z.B. Infektionskrankheiten o.ä.) oder betrieblichen Gründen (z.B. Verzug des AG mit der Abholung) ihr sinnvoll erscheint, auch anderweitig, d.h. abseits des räumlichen Klinikbereichs unterzubringen / unterbringen zu lassen.

3.2. Beginn und Ende der Untersuchung / Behandlung
a. Die Untersuchung / Behandlung des zu Untersuchungs- / Behandlungszwecken vorgestellten Tieres beginnt mit der Aufnahme von veterinärmedizinischen Untersuchungs- / Behandlungsmaßnahmen (gleich, ob ambulant oder stationär). Ihr hat grds. die Anmeldung unter Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmescheins nach der Einlieferung / Vorstellung des zu untersuchenden / zu behandelnden Tieres vorauszugehen.
b. Die Behandlung endet in dem Zeitpunkt der Übernahme des Tieres durch den AG oder eine von ihm zur Entgegennahme autorisierten Person und Entlassung durch den behandelnden Tierarzt. Der AG wird von der Klinik über den Eintritt der Entlassungsreife informiert. Nach Mitteilung von der Entlassungsreife ist das behandelte
Tier vom AG unverzüglich abzuholen / abholen zu lassen. Die Abholung hat innerhalb von längstens 48 Stunden zu erfolgen.
c. Der AG ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den AN das Tier wieder entgegenzunehmen.

3.3. Behandlungsumfang
a. Der beauftragte Umfang der Behandlung bestimmt sich nach dem im Aufnahmeschein dokumentierten Einlieferungsgrund unter Berücksichtigung der im Aufnahmeschein / Anamnesebogen vom AG vermerkten Angaben sowie den im Behandlungsverlauf (ambulant oder stationär) nachträglich als tierärztlich geboten erachteten und mit dem AG abgestimmten, weiteren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen. Unabhängig von mit dem AG abgestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen bestimmt sich deren Umfang an dem veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen).
b. Dem AG ist bekannt und bewusst, dass diejenige Pflege des aufzunehmenden Tieres, die über das zur Heilbehandlung notwendige hinausgeht nicht Vertragsbestandteil und daher vom AN auch nicht geschuldet ist.

3.4. Behandlungskosten
a. Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten (Heilbehandlungs-) Auftrags ambulant und / oder stationär erbrachten tierärztlichen Leistungen.
b. Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Einlieferungszeitpunkt maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten („Behandlungspreise“) abgerechnet, insbesondere so weit die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält.
c. Sämtliche sonstigen für die mit der Einstellung des aufzunehmenden Tieres im Rahmen einer stationären Aufnahme auf Seiten der Klinik erbrachten Leistungen, wie z.B. Futter, Unterstellungs- und Hufschmiedekosten zählen ebenfalls zu den Behandlungskosten.
d. Für jeden angefangenen Tag der Einstellung – wobei der Tag insoweit mit 08:00 Uhr beginnt -, wird der zurzeit gültige Tagessatz in Rechnung gestellt.
e. Sämtliche zum Einlieferungszeitpunkt vorab angegebenen Behandlungskosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grds. nicht abschließend, da der Heilbehandlungsverlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinärmedizinischen Maßnahmen in den seltensten Fällen vorhersehbar sind. Sie sind daher nicht verbindlich. Bei längerem als dreiwöchigen Klinikaufenthalt wird nach dieser Zeit eine angemessene Anzahlung fällig.

3.5. Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten
a. Die Behandlungskosten sind unmittelbar nach Rechnungsstellung und grds. vor Abholung des Tieres in bar oder durch die seitens der Klinik jeweils angebotenen bargeldlosen Zahlungsformen auszugleichen. Der AG bleibt gegenüber dem AN auch dann alleiniger Kostenschuldner aller Behandlungskosten, wenn durch ihn unter im Anmeldeformular ein abweichender Rechnungsempfänger angegeben worden ist, es sei denn, der vom AG angegebene abweichende Rechnungsempfänger tritt der Schuld des AG durch schriftliche Erklärung der Klinik gegenüber bei.
b. Es werden nur Barzahlung, EC-Karte oder Kreditkarte akzeptiert. Die Klinik ist zur Prüfung der Legitimation des Abholers nicht verpflichtet.
c. Soweit Versicherungsschutz durch die im Aufnahmeschein genannte/n Versicherung/en besteht, tritt der AG seine aus den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (siehe Aufnahmeschein) im Versicherungsfall gegen die Versicherung zustehenden Zahlungsansprüche hiermit unwiderruflich an die diese Abtretung annehmende Klinik ab und ermächtigt die Versicherung, gegen Vorlage der Rechnung die Zahlung direkt an den AN zu leisten. Die vorliegende unwiderrufliche Abtretung erfolgt erfüllungshalber, sodass der AG insoweit Zahlungsschuldner bleibt, als die Versicherung keine oder nur teilweise Zahlung leistet.
d. Der AN ist jederzeit, insbesondere bei längerem stationärem Aufenthalt des aufzunehmenden Tieres und/oder hohen Behandlungskosten berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen vom AG zu verlangen.
e. Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Behandlungskosten nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist. Gebühren für Behandlungen und Operationen sind insbesondere auch dann vom AG zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.

Herausgabe des aufgenommenen Tieres und Pfand- bzw. Verwertungsrecht des AN

4.1. Der AN ist berechtigt, vorbehaltlich anderslautender und von dem AG im konkreten Fall erteilten Anweisungen, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen – auch soweit diese über den mit Einlieferung anfänglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – ohne erneute ausdrückliche Genehmigung des AG durchzuführen,
soweit dies zum Erreichen des Behandlungszieles und Erhaltung des Tierwohls förderlich / notwendig ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer aus veterinärmedizinischer Sicht alternativlosen tierschutzrechtlich gebotenen Euthanasie des aufzunehmenden Tieres (z.B. bei unheilbaren Leiden und / oder wenn weitere Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und dem Tier längere Qualen erspart werden sollen), sowie im Fall von Gefahr im Verzug (z.B. bei gemeingefährlichen Tieren).
4.2. Nach Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall wird die Klinik den AG von der Krankheitsentwicklung unterrichten und ihn vorab über weitere Maßnahmen beraten.
4.3. Im Falle einer Euthanasie / Nottötung weist der AN ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz der seitens des AG abgeschlossenen Tierlebens- / Unbrauchbarkeitsversicherung gefährdet ist / wegfallen kann, sofern der AG nicht vorab einer Euthanasie / Nottötung die Einwilligung der Versicherung einholt, die regelmäßig nur dann erteilt wird, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte veterinärmedizinische Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
4.4. Soweit im Einzelfall eine Not- oder Krankschlachtung des Tieres veterinärmedizinisch indiziert ist, wird dieses über den nächstgelegenen Notschlachtbetrieb verwertet > vorbehaltlich im Vorhinein durch den AG anderslautender in Textform mitgeteilter Wünsche (z.B. Einäscherung) < und der Erlös durch den AN für den AG eingezogen. Die Kosten der Tierkörperbeseitigung hat der AG zu tragen. Der AN ist berechtigt, einen etwaigen für den Tierkörper erzielten Verwertungserlös gegen die eigenen Vergütungsforderungen zu verrechnen.
4.5. Stirbt ein Tier in der Klinik, so gelten bezüglich der Beseitigung des Tierkörpers die veterinärrechtlichen Bestimmungen und es wird auf Kosten des AG entsorgt. Bei toten Tieren ist die Klinik berechtigt, Sektionen zu verlassen.

Tierwohl / Euthanasie / Wegfall des Versicherungsschutzes

5.1. Aufnahme und Herausgabe des Tieres finden an der Klinik statt. Ein Tier wird nur nach Terminvereinbarung herausgegeben. Sobald das Tier wieder aus der Klinik abgeholt wird, trägt das Verlade- und Transportrisiko (Verletzung oder Tod des Tieres) der AG.
5.2. Die Herausgabe des Tieres erfolgt ggü. dem AG oder einer von jenem zur Abholung des Tieres autorisierten Person vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall nur nach Begleichung aller offenen Rechnungspositionen, Vorlage des Aufnahmescheins sowie zu einer zuvor ausdrücklich von der Klinik mitgeteilten Zeit
verbunden mit der Aufforderung zur Abholung. Zur Überprüfung einer weitergehenden Legitimation des Abholers ist der AN hierbei nicht verpflichtet.
5.3. Sofern das Tier zwei Wochen nach dem zur Abholung mitgeteilten Termin immer noch nicht abgeholt worden sein sollte, ist der AN nach vorheriger Ankündigung beim AG und unter angemessener Würdigung der insgesamt entstandenen Kosten sowie des Wertes des Tieres berechtigt, ihre offenen Forderungen aus der (Pfand-)Verwertung des aufgenommenen Tieres zu befriedigen.
5.4. Der Klinik wird durch bzw. im Auftrag des Eigentümers wegen jedweder fälligen Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag ein Pfandrecht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§1204 ff. BGB am aufzunehmenden Tier sowie etwaig eingebrachtem Zubehör) eingeräumt. Der AN ist berechtigt, ihre offenen Forderungen – abhängig von deren Höhe und damit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – aus der Verwertung des Tieres und/oder des Zubehörs zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach
Verkaufsandrohung ein.

Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung

6.1. Die in der Klinik angefertigten Originale der Krankenunterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungsbefunde und sämtliche Unterlagen bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgenbilder), stellen Eigentum der Klinik dar. Der AG hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen.
6.2. Der AG ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Kopien der Behandlungsunterlagen können dem AG auf Wunsch und gegen Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zur Verfügung gestellt werden.
6.3. Der AG hat von ihm gewünschte Erkundigungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf des Tieres eigenständig einzuholen. Auskünfte über das behandelte Tier erteilt hierbei einzig und allein der behandelnde bzw. jeweils diensthabende Tierarzt und nur an den AG oder einem von ihm bevollmächtigte dritte Person. Den
Tiermedizinischen Fachangestellten, Tierpflegern / innen sowie Verwaltungsmitarbeitern/ innen ist es durch die Tierklinik Gessertshausen als deren Arbeitgeber untersagt, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Rechte und Pflichten des AG

7.1. Auskunfts- und Versicherungspflicht des AG
a. Der AG ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu behandelnden / aufzunehmenden Tier sowie zu sonstigen für die ambulante oder stationäre Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
b. Dem AG obliegt es ferner, für ausreichenden Versicherungs-, insbesondere Haftpflichtschutz zu sorgen und auf Anforderung des AN das Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes sowie dessen Umfang (u.a. durch Mitteilung der Versicherungssumme und Vorlage der Versicherungspolice) nachzuweisen.
c. Der AG ist verpflichtet, den AN über fremde Eigentumsrechte am zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltensauffälligkeiten, Futter- oder Medikamentenunverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs (6) Wochen) bei der Aufnahme oder bei Bedarf schon vor der Aufnahme vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären und dem AN bekannt zu geben.

7.2. Behandlung bei Therapienotstand
a. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass das aufzunehmende Tier im Falle eines sog. Therapienotstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG). Ihm ist bekannt, dass das aufzunehmende Tier dann nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf und die unwiderrufliche Eintragung des Status der Arzneimittelbehandlung in den Papieren als „Nicht-Schlachtpferd“ zu erfolgen hat.

7.3. Besuchsrecht
a. Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung des AN.
b. Besuche der aufgenommenen Tiere sind nur nach Vereinbarung möglich.
c. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotografischen Aufzeichnungen auf dem Gelände des AN ist zwingend die Erlaubnis des jeweils diensthabenden Tierarztes einzuholen.
d. Das Betreten der Stallungen ohne Erlaubnis des jeweiligen zuständigen Tierarztes ist verboten.

Haftungsbeschränkung und Verjährungsverkürzung

8.1. Haftung
a. Eine Haftung des AN, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber dem AG als Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen des AN, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die im Zusammenhang mit der von dem AN durchgeführten Behandlung stehen, beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung für Personenschäden betroffen ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
b. Zwischen AG und AN wird die Haftung des AN, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages für Fälle von fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf einen Betrag pro Schadenfall in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt.
c. Die Haftung des AN, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden am Tier / Pferd des AG infolge von Diebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion ist der Höhe nach auf den für derartige Schadensereignisse versicherten Betrag pro Schadenfall der bei der Klinik hierfür bestehenden Tierlebenversicherung in Höhe von EUR 200.000,00 beschränkt.
d. Für außerhalb des Einfluss- bzw. Verantwortungsbereichs des AN verursachte Schäden, insbesondere während des Transports, Ver-/Entladens und/oder der Pflege bzw. Bewegung des aufzunehmenden Tieres während des Aufenthalts in der Klinik durch den AG selbst oder dessen Hilfspersonen, ist die Haftung des AN, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
e. Für durch Unglücksfälle, Infektionen oder durch irgendwelche anderen Umstände entstehenden Schäden oder Verluste an Tieren haftet die Klinik nicht. Von eventuellen Ansprüchen Dritter gegen die Klinik stellt der AG die Klinik frei. Die Haftung für einen Schaden, die die Klinik als Tierhüter treffen könnte, wird unter Beachtung des §309, Absatz 7b, BGB ausgeschlossen. Die Klinik haftet nicht bei Abhandenkommen von Halftern, Decken, Bandagen, Leinen etc. Transportfahrzeuge, die auf dem Klinikgelände abgestellt werden, sind mit Diebstahlsperren zu versehen. Die Klinik haftet nicht für Beschädigung und Diebstahl von Fahrzeugen und Anhängern.

8.2. Verjährungsverkürzung
a. Ansprüche des AG verjähren ein (1) Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
b. Die Verjährungserleichterung nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus Pflichtverletzungen, welche der AN, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, ebenso wenig in Bezug auf die Haftung für am Menschen verursachte Körper- und Gesundheitsschäden.
c. Diese Verjährungserleichterung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).

Veröffentlichung von Fotos

9.1. Der Tierhalter stimmt zu, dass Fotos und Videos, die im Rahmen der Behandlung von dem Tier gefertigt werden, durch die Tierklinik unentgeltlich auf der eigenen Homepage, auf Social-Media-Plattformen, bei Veranstaltungen sowie in Online- und Printveröffentlichungen genutzt werden dürfen. Bei der Veröffentlichung wird, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht wird, kein Bezug zu dem Tierhalter hergestellt; dieser wird insbesondere nicht genannt oder anderweitig identifizierbar dargestellt. Darüber hinaus erklärt sich der Tierhalter damit einverstanden, dass Untersuchungsbefunde, Operationsberichte und sonstige im Rahmen der Behandlung erhobene medizinische Daten des Tieres in anonymisierter Form für wissenschaftliche Studien, Präsentationen und Fallberichte verwendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit durch den Tierhalter mit Wirkung für die Zukunft eingeschränkt oder widerrufen werden; sie ist ansonsten zeitlich unbegrenzt gültig.

Schlussbestimmungen

10.1 Aufrechnung
a. Der AG ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des AN berechtigt, wenn seine eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gelten die gesetzlichen Regelungen.

10.2 Gerichtsstand und anwendbares Recht
a. Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Behandlung des Tieres ergebenden Streitigkeiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz des AN.
b. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Augsburg, soweit dies gesetzlich möglich ist.

10.3 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
a. Geschäftsführer: Jonas Erben
b. Kontaktdaten: Grasweg 2 | 86459 Gessertshausen | Tel. +49 8238 9618-0
E-Mail: info@tierklinik-gessertshausen.de
c. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Tierärztliche Klinik Gessertshausen Altano GmbH: DE319496786
d. Gesetzliche Berufsbezeichnung: Tierarzt / Mitglied in der Bayerischen Landestierärztekammer (Bavariastraße 7a, 80336 München)
e. Berufshaftpflichtversicherung: R+V Allgemeine Versicherung AG
f. Berufsrechtliche Regelungen: Bundestierärzteordnung
g. Berufsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer: Die Berufsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer ist in deutscher Sprache im Internet einzusehen unter https://www.bltk.de/kammer/
h. Schlichtungsstelle: Bayerische Landestierärztekammer